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   BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93   

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https://dejure.org/1993,2905
BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93 (https://dejure.org/1993,2905)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1993 - XII ZB 122/93 (https://dejure.org/1993,2905)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - XII ZB 122/93 (https://dejure.org/1993,2905)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berufung - Organisationsverschulden - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsmittelschrift - Fristende - Einlegung - Hilfsmittel - Wiedereinsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, § 233
    Organisationspflichten des Rechtsanwalts; Notierung der Berufungsbegründungsfrist nach Herausgabe der Rechtsmittelschrift; Kausalität eines Organisationsverschuldens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 437
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.1985 - IVb ZB 153/84

    Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Fristversäumung - Zur

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93
    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift zugleich das (voraussichtliche) Ende der Begründungsfrist festzuhalten ist (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502, 503 m.w.N.).

    Jedenfalls ist zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch (telefonische) Nachfrage bei Gericht oder durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts, da diese eine sichere Grundlage für die Fristenberechnung bildet (BGH Urteil vom 19. November 1976 aaO.; Beschluß vom 9. März 1977 - VIII ZB 47/76 - VersR 1977, 573; Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 aaO.).

  • BGH, 19.11.1976 - IV ZR 36/76

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93
    Ob hierin schon ein Organisationsverschulden des Anwalts liegt, kann dahinstehen (bejahend für Rechtsmittelbegründungsfristen BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 - VersR 1977, 332, 333; Beschluß vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 17; Zöller/Greger ZPO 18. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Fristenbehandlung" m.w.N.).

    Jedenfalls ist zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch (telefonische) Nachfrage bei Gericht oder durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts, da diese eine sichere Grundlage für die Fristenberechnung bildet (BGH Urteil vom 19. November 1976 aaO.; Beschluß vom 9. März 1977 - VIII ZB 47/76 - VersR 1977, 573; Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 aaO.).

  • BGH, 05.03.1991 - XI ZB 1/91

    Pflicht des Rechtsanwalts zur persönlichen Berechnung der

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93
    Ob hierin schon ein Organisationsverschulden des Anwalts liegt, kann dahinstehen (bejahend für Rechtsmittelbegründungsfristen BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 - VersR 1977, 332, 333; Beschluß vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 17; Zöller/Greger ZPO 18. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Fristenbehandlung" m.w.N.).
  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 158/87

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93
    Allerdings kann dem Oberlandesgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es - unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568 - davon ausgeht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nur die generelle Anweisung zur Eintragung von Vorfristen gegeben habe und daß sein Büropersonal dementsprechend auch nur Vorfristen, nicht aber den eigentlichen Ablauf von Begründungsfristen zu notieren hatte.
  • BGH, 09.03.1977 - VIII ZB 47/76

    Pflicht eines Anwalts zur Anweisung seines Büropersonals zur Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZB 122/93
    Jedenfalls ist zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch (telefonische) Nachfrage bei Gericht oder durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts, da diese eine sichere Grundlage für die Fristenberechnung bildet (BGH Urteil vom 19. November 1976 aaO.; Beschluß vom 9. März 1977 - VIII ZB 47/76 - VersR 1977, 573; Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 aaO.).
  • BGH, 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06

    Ersatzzustellung im Geschäftslokal außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten

    Vielmehr muss der genaue Fristbeginn, notfalls durch Rückfragen bei dem Gericht, sicher festgestellt werden (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1993, XII ZB 122/93, FamRZ 1994, 437; Beschl. v. 15. Oktober 1996, XII ZB 126/96, FamRZ 1997, 415).
  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Sie soll bewirken, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1993 - XII ZB 122/93 = FamRZ 1994, 437).
  • BGH, 29.04.1998 - XII ZB 140/95

    Eigene Prüfung des Fristablaufs durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die

    Andernfalls wäre etwa auch die Korrektur einer bei Herausgabe einer Rechtsmittelschrift eingetragenen vorläufigen Begründungsfrist anhand der Eingangsmitteilung des Gerichts (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1993 - XII ZB 122/93 - FamRZ 1994, 437) entbehrlich, weil auch sie jedenfalls vor dem tatsächlichen Ablauf der Frist liegt.
  • BGH, 06.02.1997 - III ZB 97/96

    Anwaltspflicht - Berufungsfrist - Berufungseingang - Gerichtliche Mitteilung

    Dies kann entweder anhand der gerichtlichen Mitteilung über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift erfolgen oder, wenn eine solche Mitteilung fehlt, durch (auch telefonische) Nachfrage bei Gericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = FamRZ 1992, 1163; vom 6. Oktober 1993 - XII ZB 122/93 = FamRZ 1994, 437; vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 33 = VersR 1994, 1086 f - jeweils m.w.N.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 26.07.2001 - 4 Sa 324/01

    Verwerfung einer Berufung wegen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist; Versäumung

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  • BGH, 18.12.1997 - X ZB 20/97

    Anforderungen an die Büroorganisation bei der Berechnung von

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß es zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich ist, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch telefonische Nachfrage bei Gericht (BGH FamRZ 1994, 437), sei es durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts (BGH FamRZ 1992, 1163; BGH VersR 1989, 645, 646 [BGH 15.03.1989 - IV b ZB 15/89] ; BGH VersR 1985, 502; BGH VersR 1977, 573 f.; BGH VersR 1977, 332 f.).
  • BGH, 15.10.1996 - XII ZB 126/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist -

    Die mit der Herausgabe einer Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes ist durch Nachfrage bei Gericht oder durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts nochmals zu überprüfen, um das tatsächliche Ende der Frist festzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1993 - XII ZB 122/93 - FamRZ 1994, 437).
  • LAG Hessen, 26.06.1996 - 9 Ta 262/96
    Auch wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Klage in rechtzeitigem Abstand zum Fristablauf am 11. Dezember 1995 zur Post gegeben gehabt hätten - was an einem Freitag vor Fristablauf am Montag ohne nähere Darlegungen des Klägers zu den Postlaufzeiten nicht als gegeben angesehen werden kann, wenn wie hier zwischen Aufgabe zur Post und Fristablauf nicht drei Werktage liegen (BAG, Beschluss vom 05.05.1995 - AZR 258/95 - NZA 1995, 806 m.w.N.) - und davon hätten ausgehen können, dass das die Kündigungsschutzklage enthaltende Telefax an die richtige Empfängernummer gesandt worden wäre, gehörte es zu ihren Pflichten, auch ohne besonderen Anlass anhand der Mitteilung des Arbeitsgerichts zu überprüfen, ob die Kündigungsschutzklage rechtzeitig bei dem Arbeitsgericht eingegangen war (BGH, Beschluss vom 13.05.1992 - VIII ZB 3/92 -, NJW 1992, 2098, 2099; vom 06.10.1993 - XII ZB 122/93 -, FamRZ 1994, 437 ).
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